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ARBEITSSCHEINWERFER AN FAHRZEUGEN

Arbeitsscheinwerfer und Suchscheinwerfer an Fahrzeugen werden wieder beliebter. Folgendes muss bei der Montage nach §52 StVZO beachtet werden: 

Suchscheinwerfer:

Ein Exemplar am Fahrzeug ist erlaubt. Maximal 35W stark, darf nur einschaltbar sein bei bereits eingeschaltetem Fahrzeuglicht. Darf nur kurzzeitig und nicht zum Ausleuchtung der Straße genutzt werden. Suchscheinwerfer dürfen drehbar sein, nur weißes Licht ist zulässig. Der dazugehörige Schalter muss entsprechend gekennzeichnet sein. 

Arbeitsscheinwerfer:

Keine Begrenzung der Anzahl oder Leistung, aber dürfen grundsätzlich nicht während der Fahrt eingeschaltet werden. Wenn der Arbeitsscheinwerfer nach vorne leuchtet, darf dieser zur zuschaltbar sein bei eingeschaltetem Fahrzeuglicht. Arbeitsscheinwerfer dürfen keine Prüfzeichen für andere Schweinwerfer haben.1 Nur weißes Licht ist zulässig. Der/die dazugehörige/n Schalter muss entsprechend gekennzeichnet sein. Sattelzugmaschinen dürfen keine Arbeitsscheinwerfer nach vorne haben.2

(z.B. ein als Fernscheinwerfer gekennzeichneter Scheinwerfer darf nicht Arbeitsscheinwerfer sein)
2 (Erlass Nr. 40 zu §19 StVZO)

Zuletzt aktualisiert am 04.03.2020 von de Boer.

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