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Rote Blinker

Bis zum 1.1.1970 waren rote hintere Blinker (amtlich: Fahrt­richtungs­anzeiger) erlaubt. Fahrzeuge deren Erstzulassungsdatum davor liegt, dürfen hinten rot blinken. Dieses ist immer zulässig und muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

Jüngere Fahrzeuge - auch Importfahrzeuge - brauchen für rote Blinker immer eine Ausnahmegenehmigung der Zulassungsstelle, in diesem Fall muss dies in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. 

Bis zum 12.02.1981 galt die alte Richtlinie, wonach Ausnahmegenehmigungen bei roten Blinkern zu erteilen sei wenn a) "im Aufbau integrierte Leuchten", b) "keine Leuchten mit Bauartgenehmigung vorhanden sind" und c) "Etwa-Wirkung ausreichend". Dies war bei US-Fahrzeugen meistens der Fall, in anderen Fällen musste umgerüstet werden.

Nach der aktuell gültigen Richtlinie (Merkblatt für die Begutachtung eines Importfahrzeuges gemäß §21 StVZO) sind Ausnahmen für rote Blinker bei importierten Oldtimern bis zum Erstzulassungsdatum 31.12.1989 möglich. Bei neueren Fahrzeugen ist keine Ausnahme mehr möglich, hier muss immer umgerüstet werden.

Zuletzt aktualisiert am 14.03.2021 von Knut Herrmann.

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